Hier mal kurz wo des Reinheitsgebot herkommt und was es ist
Fast auf jedem Etikett von deutschem Bier steht geschrieben: "Gebraut nach dem Deutschen Reinheitsgebot von 1516." Das Reinheitsgebot, das in der bierseligen Literatur gerne als "erste lebensmittelrechtliche Verordnung" dargestellt und über alle Maßen gelobt wird, besagt, daß Bier nur aus Wasser, Malz und Hopfen und mit Hilfe von Hefe gebraut werden darf. Mit diesem Reinheitsgebot wurde aber in Wirklichkeit der Gebrauch von psychedelischen, erregenden, aphrodisischen, tonisierenden und medizinischen Zusätzen zum Bier verboten. Das Reinheitsgebot ist also nicht nur die erste lebensmittelrechtliche Verordnung, es ist auch das erste Drogengesetz westlicher Machart.
Der vollständige Wortlaut von 1516
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen.
Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516
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